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VG Magdeburg, 20.05.2019 - 11 B 14/19 |
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§ 36 Abs 3 AsylVfG 1992, § 30 Abs 3 AsylVfG 1992, § 59 Abs 1 S 6 AufenthG 2004, Art 46 Abs 5 EURL 32/2013, Art 46 Abs 6 EURL 32/2013
Befristete Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage bei offensichtlich unbegründetem Asylantrag - Anwendung der Grundsätze der Rechtssache Gnandi - Wolters Kluwer
Rückkehrentscheidung; Teilbarkeit der Rückkehrentscheidung; befristete Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage bei offensichtlich unb...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (17)
- EuGH, 19.06.2018 - C-181/16
Die Mitgliedstaaten dürfen nach der Ablehnung eines Antrags auf internationalen …
Auszug aus VG Magdeburg, 20.05.2019 - 11 B 14/19
5 Abs. 6 der Richtlinie 2008/115, in der den Mitgliedstaaten -hier: die Bundesrepublik Deutschland- diese Möglichkeit eingeräumt wird, gelangt deshalb zur Anwendung, weil der Ausländer -hier: der Antragsteller- ab der erstinstanzlichen Ablehnung seines Antrages auf internationalen Schutz durch die zuständige Behörde -wie hier im streitgegenständlichen Bescheid geschehen- illegal aufhältig im Sinne dieser Richtlinie ist (EuGH, Urteil vom 19.06.2018, Gnandi, - C-181/16 -,juris, Rn. 59). - EuGH, 05.07.2018 - C-269/18
C u.a.
Auszug aus VG Magdeburg, 20.05.2019 - 11 B 14/19
Daraus folgt, dass der Rechtsbehelf gegen die Ablehnung des Antrages auf internationalen Schutz als offensichtlich unbegründet - wie hier- seine volle Wirksamkeit entfalten muss, so dass während der Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs und, falls er eingelegt wird, bis zu der Entscheidung über ihn u.a. alle Wirkungen der Rückkehrentscheidung auszusetzen sind (EuGH, Beschluss vom 05.07.2018 - C-269/18 PPU -, juris, Rn. 50;… EuGH, Urteil, Gnandi, a.a.O., Rn. 61). - BVerwG, 03.04.2001 - 9 C 22.00
Teilbarkeit von Abschiebungsandrohung und Ausreisefrist; …
- EuGH, 10.09.2013 - C-383/13
Die Nichtbeachtung der Verteidigungsrechte beim Erlass einer Entscheidung über …
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Diese Rechtsfolge soll nur dann eintreten, wenn das Verfahren ohne diese Regelwidrigkeit zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (EuGH, Urteil vom 10.09.2013 - C-383/13 PPU -, juris, Rn.38 m.w.N.). - VGH Baden-Württemberg, 18.12.2018 - 11 S 2125/18
Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Vollstreckung der Ausreisepflicht gegenüber …
Auszug aus VG Magdeburg, 20.05.2019 - 11 B 14/19
Diese muss in ihrerAusgestaltung den Anforderungen der Rückführungslinie gerecht werden, denn in deren Anwendungsbereich stellt die Abschiebungsandrohung die Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie 2008/1 15 (RFRL) (VGH Baden -Württemberg, Beschluss vom 18.12.2018 - 11 S 2125/18-, juris, Rn. 10 m.w.N.) dar. - VG Berlin, 30.11.2018 - 31 L 682.18
Asylrecht: Verbindung der Abschiebungsandrohung mit der Ablehnung des …
Auszug aus VG Magdeburg, 20.05.2019 - 11 B 14/19
Danach kommt diesem Antrag in Bezug auf die Abschiebung aufgrund des gesetzlichen Wortlautes jedenfalls der Sache nach schon aufschiebende Wirkung zu (VG Minden…, Beschluss vom 26.03.2019 - 10 L 1297/18.A -, juris, Rn. 46 m. w. N.; VG Berlin, Beschluss vom 30.11.2018 - 31 L 682.18 A -, juris, Rn. 23). - VG Minden, 26.03.2019 - 10 L 1297/18
Abschiebungsandrohung Asylverfahren Ausreisefrist Bleiberecht Informationspflicht
Auszug aus VG Magdeburg, 20.05.2019 - 11 B 14/19
Danach kommt diesem Antrag in Bezug auf die Abschiebung aufgrund des gesetzlichen Wortlautes jedenfalls der Sache nach schon aufschiebende Wirkung zu (VG Minden, Beschluss vom 26.03.2019 - 10 L 1297/18.A -, juris, Rn. 46 m. w. N.; VG Berlin…, Beschluss vom 30.11.2018 - 31 L 682.18 A -, juris, Rn. 23). - BVerwG, 20.01.2004 - 1 C 9.03
Apostasie; Abfall vom Islam; Konversion; konvertierte Muslime; Glaubenswechsel; …
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Ein Abschiebungshindernis ist aber nicht schon dann gegeben, wenn der hohe Menschenrechtsstandard, zu dessen Einhaltung sich die Vertragsstaaten und Mitglieder des Europarats verpflichtet haben, im Zielstaat der Abschiebung außerhalb des Konventionsgebietes nicht oder nicht in vollem Umfang gewährleistet erscheint (BVerwG, AuAS 2004, 125; NVwZ 2000, 1302). - BVerwG, 13.06.2013 - 10 C 13.12
Afghanistan; Abschiebung; Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; allgemeine …
Auszug aus VG Magdeburg, 20.05.2019 - 11 B 14/19
Es ist auch nicht erforderlich, dass der drohende Verstoß gegen die Bestimmungen der EMRK von staatlichen Akteuren ausgeht (BVerwG, NVwZ 2013, 1489; NVwZ-RR 2014, 487). - BVerwG, 13.02.2014 - 10 C 6.13
Abnahme von Fingerabdrücken; Änderung des Asylverfahrensgesetzes; …
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Es ist auch nicht erforderlich, dass der drohende Verstoß gegen die Bestimmungen der EMRK von staatlichen Akteuren ausgeht (BVerwG, NVwZ 2013, 1489; NVwZ-RR 2014, 487). - EGMR, 23.03.2016 - 43611/11
F.G. v. SWEDEN
- BVerwG, 29.09.2011 - 10 C 24.10
Widerruf; Widerrufsfrist; Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; unionsrechtlich …
- BVerwG, 24.05.2000 - 9 C 34.99
Abschiebungsverbot aus Europäischer Menschenrechtskonvention; Religionsfreiheit …
- BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 9.95
Abschiebungsschutz für Flüchtlinge
- EGMR, 12.06.2012 - 42730/05
SAVDA c. TURQUIE
- BVerwG, 04.02.2004 - 1 B 291.03
Anforderungen an die Darlegung von Revisionszulassungsgründen; Darlegung der …
- VG Freiburg, 06.02.2019 - A 14 K 221/19
Offensichtlich unbegründeter Asylantrag, um eine drohende Aufenthaltsbeendigung …
- VG Ansbach, 31.01.2020 - AN 17 S 19.31324
Anpassung der Ausreisefrist bei offensichtlich unbegründeten Asylanträgen an die …
Die ursprüngliche Formulierung der Fristsetzung entsprach dieser Rechtslage nicht bzw. legte die durch den Eilantrag verlängerten Frist nicht offen, so dass hinsichtlich der ursprünglichen Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 5. Dezember 2019 durchaus ernstliche Zweifel angezeigt gewesen sind (vgl. z.B. VG Karlsruhe, U.v. 20.8.2019 - A 19 K 5742/17 - juris oder VG Magdeburg B.v. 20.5.2019 - 11 B 14/19 - juris).Die Bedenken bestehen aber nach der Änderung der Abschiebungsandrohung im Schriftsatz vom 16. Dezember 2019 nicht mehr, da eine vorzeitige Abschiebung (Abschiebung vor dem Zeitpunkt des § 36 Abs. 3 Satz 8 AsylG bzw. des Zeitpunkts der Rechtsprechung des EuGH vom 19.6.2018), nicht zu besorgen ist, die geänderte Formulierung vielmehr der Rechtsprechung des EuGH und der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit genügt.